Wechselmodell Dresden – wenn beide Eltern gleich viel betreuen
Das Wechselmodell ist keine gesetzliche Standardlösung – aber es kann gerichtlich angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Unterhalt, Logistik, Schulweg: Rechtsanwalt Falko Maiwald berät Sie in Dresden zu allen Fragen rund ums Wechselmodell.
Was ist das Wechselmodell?
Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile ihr Kind zu gleichen oder annähernd gleichen Anteilen – typischerweise 50/50, oft im wöchentlichen Wechsel. Das Kind hat zwei gleichwertige Lebensmittelpunkte. Das unterscheidet sich grundlegend vom Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt.
Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung
Seit der BGH-Entscheidung vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) kann das Familiengericht das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Entscheidend sind räumliche Nähe beider Haushalte, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, Alter und Wille des Kindes sowie stabile, verlässliche Haushalte.
Unterhalt beim Wechselmodell
Beim echten Wechselmodell entfällt das Prinzip „einer betreut, einer zahlt“. Beide Eltern haften anteilig nach ihren Einkommen für den Barbedarf des Kindes (BGH XII ZB 565/15); das Kindergeld wird in der Regel hälftig angerechnet. Wichtig – BGH XII ZB 415/25: Ein bloß erweiterter Umgang ist noch kein Wechselmodell. Solange die Betreuung nicht annähernd paritätisch ist, bleibt es beim Residenzmodell und beim vollen Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.
Praktische Fragen: Schulweg, Kita, Kosten
Beide Wohnorte sollten den Schul- und Kitaweg verlässlich abdecken. Das Kind hat einen Hauptwohnsitz (relevant für Schule, Kindergeld, BAföG); der andere Elternteil meldet einen Nebenwohnsitz an. Klare Absprachen zu Wechselrhythmus, Übergaben und Ferien machen das Modell tragfähig.
Verwandte Themen
Kontakt: Telefon 0351 898 520 · E-Mail info@maiwald-recht.de · Hospitalstraße 12, 01097 Dresden